AGB

Die hier abgedruckten Allgemeinen Verkaufsbedingungen können Sie auch in englisch oder französischer Sprache anfordern.

Die allgemeinen Verkaufsbedingungen als PDF zum Download:

deutsch

französisch

englisch

Bei Abweichungen ist die englische Fassung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgeblich.

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

DEFINITIONEN

Die nachstehenden Begriffe werden wie folgt definiert:
"Auftragsbestätigung " hat die diesem Begriff in nachstehender Ziffer 1 (i) zugewiesene Bedeutung.
"Verbindliches Angebot" hat die diesem Begriff in nachstehender Ziffer 1 (ii) zugewiesene Bedeutung.
"Verkäufer" bezeichnet die in der Auftragsbestätigung bzw. im Verbindlichen Angebot als "Verkäufer" bezeichnete juristische Person.
"Ursprungsland" bezeichnet das Land oder das Rechtsgebiet, in dem die betreffende Mühle inkorporiert ist oder in dem sie sich befindet und auf welches in entsprechender Weise in der Auftragsbestätigung, der jeweiligen Rechnung oder im Verbindlichen Angebot Bezug genommen wird.
"Mühle" bezeichnet die Produktionsstätte, die mit der Herstellung der verkauften Ware befasst ist, gemäß der Definition in der Auftragsbestätigung oder im Verbindlichen Angebot oder – falls die Parteien eine Abweichung von Vorstehendem vereinbart haben – in der jeweiligen Rechnung.

VORBEMERKUNG
Sofern zwischen Verkäufer und Käufer nicht abweichend ausdrücklich schriftlich vereinbart, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen vollumfänglich für alle Lieferungen, die gemäß einer Auftragsbestätigung oder einem Verbindlichen Angebot zwischen dem Verkäufer (der für eigene Rechnung oder – insbesondere im Zusammenhang mit nachstehenden Ziffern 5.1 und 5.3 – für Rechnung der jeweiligen Mühle handelt, wie in der betreffenden Auftragsbestätigung bzw. dem betreffenden Verbindlichen Angebot oder, wie oben ausgeführt, in der Rechnung angegeben) und dem Käufer erfolgen.   

In allen Fragen, die überhaupt nicht in den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelt sind, gelten die maßgeblichen Gesetze im Ursprungsland, sofern Käufer und Verkäufer nicht ausdrücklich eine andere Rechtswahl getroffen haben.

Mit Annahme dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen wird gleichzeitig die Anwendung des Haager Übereinkommens von 1955 über das auf Kaufverträge anwendbare Recht und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG - Wien 1980) ausgeschlossen.


1.  ZUSTANDEKOMMEN EINES VERTRAGES
(i) Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn der Käufer die Auftragsbestätigung des Verkäufers innerhalb der ggf. im Auftrag bestimmten Frist vollständig und ohne Änderung erhalten hat ("Auftragsbestätigung"), wobei die Auftragsbestätigung zwei Tage nach deren Versand durch den Verkäufer als beim Käufer eingegangen gilt; oder
(ii) wenn der Käufer das verbindliche und spezifische Angebot des Verkäufers oder auf ein käuferseitiges Angebot ein modifiziertes Gegenangebot (das Angebot bzw. das modifizierte Gegenangebot werden als "Verbindliches Angebot" definiert) innerhalb der (ggf.)im Verbindlichen Angebot bestimmten Frist vollständig und ohne Änderungen angenommen hat.

2.  GEFAHRÜBERGANG
Die Gefahr von Verlusten oder Schäden geht gemäß der in der Auftragsbestätigung des Verkäufers oder im Verbindlichen Angebot bezeichneten Lieferfrist auf den Käufer über, im Einklang mit den jeweils geltenden internationalen Regeln der Internationalen Handelskammer zur Auslegung von Handelsklauseln (Incoterms).


3.  LIEFERUNG
3.1. Versäumt der Käufer die Abholung der Ware nach erfolgter Mitteilung, dass die Ware zur Abholung bereit steht, bzw. verschiebt der Käufer einen Liefertermin, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers bei Dritten zwischen zu lagern bzw. Lagerkosten in Rechnung zu stellen, wenn der Verkäufer die Ware im eigenen Lager bzw. im Lager eines verbundenen Unternehmens lagert.
3.2. Kann der Käufer kein Ereignis gemäß Ziffer 9.1 (i) oder (ii) geltend machen, ist der Verkäufer – nach Ablauf von zwei Wochen – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz nebst Zinsen zu verlangen. Sofern die betroffene Lieferung Teil eines Sukzessivlieferungsvertrages (contract for staggered delivery) ist, ist der Verkäufer lediglich berechtigt, die betroffene Lieferung zu stornieren, nicht jedoch zukünftige Lieferungen.
3.3. Jede Lieferung aus diesem Vertrag gilt als separater Vertrag, und ein Lieferverzug bzw. Mangel im Hinblick auf eine oder mehrere Lieferungen berührt nicht die verbleibenden Lieferungen aus einem Vertrag, die noch nicht ausgeführt worden sind, es sei denn, diese Verkaufsbedingungen enthalten eine abweichende Regelung.

4.  ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1. Die Fristen für die Zahlung sind jeweils im Verbindlichen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung genannt.
In Ermangelung einer abweichenden Regelung hat die Zahlung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Für den Fall, dass M-real International Ltd. nicht Verkäufer ist,  ist sie vom Verkäufer mit Inkassovollmacht zur Einziehung der Rechnungsbeträge und sonstiger vertraglich oder im Zusammenhang mit den Verträgen geschuldeter Beträge ausgestattet. Handelsvertreter des Verkäufers sind nicht zum Inkasso der Rechnungsbeträge berechtigt, es sei denn, ihnen wurde eine gesonderte Vollmacht hierfür erteilt.
4.2. Gefahr und Kosten im Zusammenhang mit der Übermittlung von Geldern trägt der Käufer. Sollte der Verkäufer gesondert die Zahlung per Wechsel oder Akkreditiv annehmen, gehen Kosten und Aufwand im Zusammenhang mit der möglichen Diskontierung zu Lasten des Käufers. Die Zahlung gilt erst als angenommen, wenn die Gutschrift in der für den Vertrag gewählten Währung auf das in der Rechnung genannte Konto erfolgt ist.

5.   EIGENTUMSVORBEHALT
5.1. Der Verkäufer behält sich (für sich selbst bzw. für die betreffende Mühle)sämtliche Rechte als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer an der gelieferten Ware bis zum Eingang der vollständigen Zahlung sämtlicher aus dem betreffenden Vertrag geschuldeter Beträge ("besicherte Forderungen") in Übereinstimmung mit Ziffer 4.1 vor.

5.2. Der Käufer ist zur Verarbeitung, zum Weiterverkauf und zur Übertragung der besagten Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.

5.3. Für den Fall einer Verarbeitung (conversion) der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware  wird hiermit im voraus das Eigentum an dem neuen aus der Vorbehaltsware hergestellten Produkt auf den Verkäufer übertragen (bzw. auf die jeweilige Mühle, welche hiermit durch den Verkäufer diesbezüglich vertreten wird), und zwar bis zur vollständigen Erfüllung der besicherten Forderungen, woraufhin das Eigentum automatisch an den Käufer zurückfällt. Beinhaltet die Verarbeitung auch andere Produkte, die nicht dem Käufer gehören, erwirbt der Verkäufer nach vorstehender Regel (für sich selbst bzw. für die jeweilige Mühle, welche hiermit diesbezüglich durch den Verkäufer vertreten wird) Miteigentum an dem neuen Produkt im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware.

5.4. Bei Weiterverkauf der erworbenen aber noch nicht vollständig bezahlten Ware, gleich ob nach Verarbeitung oder nicht, steht das Eigentum an Forderungen und Geldern, die der Käufer durch den Verkauf der Ware oder Produkte erwirbt, dem Verkäufer zu, und der Käufer tritt hiermit diese Forderungen und Gelder als Sicherheit für den Verkäufer an diesen ab, und zwar jeweils bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Auf Verlangen des Verkäufers muss der Käufer diese Abtretung seinem Käufer mitteilen. Zahlungseingänge in diesem Zusammenhang müssen vom Käufer auf einem separaten Konto zugunsten des Verkäufers gehalten werden.

6.  ZAHLUNGSVERZUG
6.1. Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffern 6.2. bis 6.5. hat der Verkäufer für den Fall, dass die Zahlung durch den Käufer für die Ware bei vertragsgemäßer Fälligkeit nicht erfolgt, das Recht, Zinsen auf den fälligen Betrag in Höhe von sieben (7) Prozent über dem Diskontsatz oder dem amtlichen oder üblichen Mindestkreditzins im Land des Käufers ab Fälligkeit bis zur Zahlung zu berechnen. Sollte der so ermittelte Zinssatz den zulässigen Höchstsatz im Land des Käufers übersteigen, so findet dieser Höchstsatz Anwendung.
6.2. Ist der Preis in einer anderen Währung als der Landeswährung des Verkäufers zahlbar, sind dem Verkäufer außerdem etwaige Wechselkursverluste für den Zeitraum des Zahlungsverzuges zu erstatten.
6.3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und ist dieser nicht auf Fehler der überweisenden Banken zurückzuführen, hat der Verkäufer das Recht, nachdem er eine Nachfrist von 14 Tagen für die Zahlung gewährt hat, bei Nichtzahlung vom Vertrag zurückzutreten. Bei Sukzessivlieferungsverträgen (instalment contracts) gilt der Rücktritt auch für die verbleibenden (noch nicht erfolgten) Lieferungen aus dem Vertrag, nach dem Ermessen des Verkäufers auch einschließlich der unbezahlt gebliebenen Lieferung, sofern der Verkäufer vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass der Käufer aufgrund seiner finanziellen Lage seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen können wird.
6.4. Versäumt der Käufer die Leistung einer Zahlung aus dem Vertrag, ist der Verkäufer berechtigt, nach entsprechender schriftlicher Mitteilung an den Käufer, Lieferungen an den Käufer aus einem bestimmten Vertrag und aus allen anderen zwischen ihnen geschlossenen Verträgen so lange zurückzuhalten, bis die Zahlung beim Verkäufer eingegangen ist.
6.5. Wird der Käufer oder der Verkäufer insolvent oder beantragt die Liquidation, oder wird ein Verwalter für sein Vermögen bestellt, oder ist seine Finanzlage dergestalt, dass Grund zu der Annahme besteht, dass er nicht in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen, hat die andere Vertragspartei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der erstgenannte Vertragspartner nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach entsprechender Mitteilung eine den Anforderungen genügende Sicherheit dafür erbracht hat, dass er den Vertrag erfüllen wird.

7.  ANSPRÜCHE UND REKLAMATIONEN
7.1. Ansprüche, die sich aus der Lieferung fehlerhafter Mengen ergeben, sind dem Verkäufer durch den Käufer innerhalb von sieben (7) Tagen nach dem Zeitpunkt mitzuteilen, an dem der Käufer Unterlagen erhält, in denen die Liefermenge ausgewiesen bzw. bestätigt wird.
7.2. Falls es zu Verlusten während des Transports gekommen ist, hat der Käufer nach Erhalt der Ware umgehend den Spediteur zu benachrichtigen.
7.3. Es obliegt dem Käufer, die Qualität der gelieferten Ware vor deren Gebrauch zu prüfen. Bei Qualitätsmängeln hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten.
7.4. Der Käufer hat Ansprüche aufgrund von Qualitätsmängeln sofort geltend zu machen, sobald der Mangel entdeckt ist, spätestens hat er etwaige Forderungen jedoch wie folgt geltend zu machen:
- in Fällen, in denen die Lieferung offensichtlich nicht den Produktspezifikationen des Auftrags im Hinblick auf die Qualität entspricht, oder wenn der Mangel oder die Unregelmäßigkeit durch einfache Untersuchung oder Basisprüfung (elementary check) aufgedeckt werden kann, innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am vereinbarten Bestimmungsort;
- in Fällen, in denen ein Mangel oder eine Unregelmäßigkeit nur durch eingehende Untersuchung, Tests oder den normalen Maschinendurchlauf ersichtlich wird, innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Ware am vereinbarten Bestimmungsort;
- ist eine Mängelrüge innerhalb der genannten Fristen erfolgt, so ist eine Weiterverarbeitung der betreffenden Waren nur mit Zustimmung des Verkäufers zulässig.
 
7.5. Die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche sowie alle Mitteilungen im Zusammenhang mit diesen Verkaufsbedingungen haben schriftlich auf dem Postweg, per Telefax oder auf elektronischem Wege zu erfolgen. Mit Ausnahme der in Ziffern 7.1, 7.2 und 7.4 genannten Ansprüche, sind sämtliche Ansprüche innerhalb von 30 Tagen nach Entladen der Ware am vereinbarten Bestimmungsort geltend zu machen.
7.6. Bei Geltendmachung eines Anspruchs hat der Käufer die Ware genau zu spezifizieren und detailliert anzugeben, worauf sich sein Anspruch gründet. Bis eine Lösung bezüglich eines streitigen Anspruchs gefunden wird, hat der Käufer die Waren pfleglich zu behandeln, sorgfältig zu lagern und zu versichern. Werden die Ansprüche des Käufers anerkannt, erstattet der Verkäufer dem Käufer die diesem entstandenen Lager- und Versicherungskosten. Sollten Hinweise auf Transportschäden vorliegen, hat der Käufer auch den Spediteur zu unterrichten.
7.7. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn er beabsichtigt, eine Menge von mehr als zehn (10) Tonnen einer Lieferung zurückzuweisen.
7.8. Für den Fall, dass der Käufer Ansprüche wie vorstehend geltend macht, und die Parteien zu keiner Einigung hinsichtlich der Regelung der Ansprüche kommen, wird die Streitigkeit gemäß den Bestimmungen in nachstehender Ziffer 14 geregelt.
7.9. Sofern Schiedsrichter oder ein ordentliches Gericht Proben anfordern, werden Proben gemäß international anerkannten Standardverfahren entnommen und getestet. Der Verkäufer ist für jeden Fall der Entnahme der Proben berechtigt, mit einen Vertreter teilzunehmen.
7.10. Hält der Käufer die in dieser Ziffer 7 festgelegten Vorschriften und Fristen nicht ein, so entsteht keine Forderung gegen den Verkäufer und der Käufer verliert jegliche Ersatzansprüche. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Rechnungen bei Fälligkeit zu begleichen, ungeachtet dessen, ob er bereits Ansprüche geltend gemacht hat oder beabsichtigt, dies zu tun.
7.11. Der endgültige Ausgleich wird dann vorgenommen, wenn entweder eine Einigung erzielt wurde, oder wenn ein Schiedsurteil oder eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts ergangen ist.

8.  HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
8.1. Wenn der Verkäufer infolge von Qualitätsmängeln oder der Lieferung von geringeren als durch den Verkäufer vertraglich versprochenen Mengen (Minderlieferung) damit einverstanden ist, dass der Käufer die gelieferte Ware zurückweist, oder diesem durch das Schiedsgericht oder ein zuständiges ordentliches Gericht die Zurückweisung zugestanden wird, ist der Verkäufer verpflichtet und berechtigt, unverzüglich die mangelhafte Ware zu ersetzen bzw. die Minderlieferung zu ergänzen; der Verkäufer hat dem Käufer die durch Abwicklung, Lagerung und Versicherung der mangelhaften Ware unmittelbar entstandenen zusätzlichen Kosten zu erstatten, haftet dem Käufer oder ggf. Dritten im Zusammenhang mit dem Kauf der Ware jedoch ansonsten nicht auf Ausgleich bzw. Schadenersatz für entstandene unmittelbare, mittelbare oder Folgeschäden gleich welcher Art aufgrund der Fehl- oder Minderlieferung.
8.2. Im Falle eines Qualitätsmangels, der nicht zur Zurückweisung der Waren führt, zahlt der Käufer den reduzierten Wert der fehlerhaften Ware, der zwischen den Parteien entweder einvernehmlich vereinbart oder durch ein Schiedsgericht oder ordentliches Gericht festgelegt wird.
8.3. Erklärt sich der Käufer mit einer Minderlieferung einverstanden, oder stellt diese Minderlieferung keinen effektiven Grund für die Nichtabnahme dar, erfolgt die Zahlung nur in Höhe der tatsächlich genau gelieferten Menge.
8.4. Sofern der Verkäufer schriftlich ausdrücklich bestimmte Eigenschaften der Ware für einen bestimmten Zweck, für den die Ware erworben wird, zugesichert hat, wobei der Zweck dem Verkäufer vom Käufer mitgeteilt worden war, so entspricht der Umfang des Schadenersatzes aufgrund Nichteinhaltung der vertraglichen Zusicherung nachstehender Unterziffer 8.5..
8.5. Haftet eine Partei der anderen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder bezüglich eines Lieferverzuges, so beläuft sich der Schadenersatzanspruch auf keinen höheren Betrag als den Verlust, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages vernünftigerweise hätte vorhersehen können; auch schließt die Haftung Schadenersatz für mittelbare oder besondere oder Folgeschäden an Sachen (oder Personen) nicht mit ein. Der zu leistende Schadenersatz übersteigt in keinem Fall den Rechnungswert der betreffenden Lieferung. Die Haftungsbeschränkung in bezug auf mittelbare, besondere oder Folgeschäden gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.6. Beschuldigt eine Vertragspartei die andere einer Vertragsverletzung, muss sie alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Verluste aufgrund dieser Vertragsverletzung so gering wie möglich zu halten, jedoch nur soweit und in dem Umfang, in dem ihr dies ohne unzumutbare Umstände oder unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Unterlässt sie solche Maßnahmen, so kann die Partei, die gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen hat, verlangen, dass sich der zu leistende Schadenersatz verringert.

9.  HAFTUNGSAUSSCHLUSS
 (HÖHERE GEWALT)

9.1. Nachstehend aufgeführte Ereignisse gelten als Haftungsausschlussgründe, sofern sie nach Vertragsschluss eintreten – oder, wenn sie vor Vertragsschluss eingetreten sind, sofern ihre Folgen vor Vertragsschluss nicht eindeutig absehbar waren, und dadurch die Produktion verhindert, behindert oder verzögert wird, für die der Käufer (oder, falls dieser ein Großhändler ist, sein Kunde, sofern dessen Name im Vertrag genannt ist) die Ware zu verwenden vorhat; ferner, wenn dadurch die Annahme der Ware durch den Käufer oder die Produktion des Verkäufers oder die vereinbarte Art der Lieferung verhindert, behindert oder verzögert wird, und zwar:
(i) Krieg, Kriegsrisiko; Aufstand; Beschlagnahmung; Wirtschaftsembargo; Einberufung von Personal zum Militärdienst; Währungsbeschränkungen; Export- oder Importverbote oder -beschränkungen; Feuer; Hochwasser; Unwetter; Behinderung des Schienenverkehrs; Umweltkatastrophen oder andere von den Parteien nicht beherrschbare Ereignisse;
(ii) Beschränkungen bei der Energieversorgung; Verknappung oder Rationierung der Ölversorgung, durch die die Produktion und/oder das Transportwesen beeinträchtigt werden; Arbeitskämpfe; soziale Unruhen; allgemein fehlende Arbeitskräfte oder Transportmöglichkeiten und Materialknappheit; Wasserknappheit; Behinderung der Seefahrt durch Eis oder andere Hindernisse am Verladungshafen oder am Zielhafen; Verluste oder Verzögerungen auf See; Nichtlieferung, Fehllieferung oder Lieferverzug durch Rohmaterial-Lieferanten der Mühle, oder durch Lieferanten anderer Waren für die Industrieproduktion, Stillstand, Störfälle oder Fehler in der Produktion der Mühle, die durch Datenviren oder ähnliche Risiken der Datenverarbeitung, Datenübertragung und Computersysteme verursacht werden, sowie alle anderen Umstände, die die betroffene Partei nicht verhindern konnte, nachdem sie alle vernünftigen Vorkehrungen getroffen hat, um das Eintreten solcher Umstände zu verhindern.
9.2. Käufer und Verkäufer können beschließen, die Erfüllung dieses Vertrages bei Vorliegen der in obiger Ziffern 9.1. (i) und (ii) genannten Gründe auszusetzen; in diesem Fall haftet keine Partei der anderen gegenüber für Schäden, die sich aufgrund dieser Aussetzung der Erfüllung ergeben.
9.3. Der Verkäufer informiert alle Betroffenen über Ereignisse gemäß vorstehenden Ziffern 9.1. (i) und (ii) , sobald er davon Kenntnis erhält. Nach Erhalt dieser Information hat der Käufer den Verkäufer über seine mögliche Entscheidung, gemäß Ziffer 9.4 vom Vertrag zurückzutreten, zu unterrichten.
9.4. Wird die Erfüllung des Vertrages für einen Zeitraum von weniger als zehn (10) aufeinanderfolgenden Tagen ausgesetzt, werden die Lieferungen so bald wie möglich bezüglich der gesamten vertraglich vereinbarten Liefermenge wieder aufgenommen. Dauert eine solche Aussetzung mindestens zehn (10) aufeinanderfolgende Tage an, kann bzw. können die während des Aussetzungszeitraumes ausgefallenen Lieferungen ohne Haftung irgendeiner der Parteien ersatzlos storniert werden, und spätere Lieferungen werden vertragsgemäß wieder aufgenommen.
9.5. Die Partei, die sich auf die in Ziffer 9.1 genannten Gründe berufen will, hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Vorliegen eines solchen Zwischenfalls und dessen Beendigung zu unterrichten und hat die andere Partei so bald wie möglich darüber zu informieren, inwieweit das Berufen auf die genannten Gründe eine Aussetzung der Erfüllung erforderlich macht.

10.  GESTIEGENE KOSTEN
Sollte nach Vertragsschluss insgesamt eine erhebliche Steigerung der Produktions- oder Transportkosten aufgrund erheblicher Veränderungen in den Energiekosten und/oder Rohstoffkosten, und/oder Wechselkursverhältnissen und/oder Fracht- oder Transportkosten eintreten, ist der Verkäufer berechtigt, die Neuverhandlung der Preise bezüglich der ausstehenden Liefermengen zu verlangen; des weiteren ist er berechtigt, einen noch nicht ausgelieferten Teil der vereinbarten Liefermenge zu stornieren. Die Preise in der Auftragsbestätigung oder im Verbindlichen Angebot des Verkäufers gelten für alle Versendungen und/oder Lieferungen, die bis zu einer entsprechenden Mitteilung seitens des Verkäufers erfolgt sind.

11.  MITTEILUNGEN; SALVATORISCHE KLAUSEL
11.1.
 Mitteilungen an den Verkäufer haben schriftlich per Post, Telefax oder auf elektronischem Wege an die Adresse, Telefax- oder Telefonnummer zu erfolgen, die unter "sales information" im Verbindlichen Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegeben sind. In jeder Mitteilung sind der Verkäufer und die unter "our reference" im Verbindlichen Angebot, in der Auftragsbestätigung bzw. in der Rechnung genannte Kennziffer anzugeben.

11.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen insgesamt oder teilweise ungültig sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen (oder von Teilen derselben).

12.  ANWENDBARES RECHT
Für diesen Vertrag und die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt das Recht des Ursprungslandes, außer im Fall von Ziffer 5; dort gelten für den Eigentumsvorbehalt an Waren stets die Gesetze des Landes, in dem sich die Waren befinden (lex rei sitae).

13.  VERTRAGSWÄHRUNG
Vorbehaltlich des vorrangigen EG--Rechts wird die Währungseinheit für den Vertrag (Primärwährung) zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart. Nur für Käufer aus Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion dient jede andere Währung (Sekundärwährung), die mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers in bestimmten Dokumenten erscheint, lediglich Informationszwecken.

14.  STREITIGKEITEN
14.1. Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit den Kaufverträgen werden abschließend im Einklang mit der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer geregelt, und zwar durch einen oder mehrere Schiedsrichter, die gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung ernannt werden. Schiedsort ist jeweils die Hauptstadt des Ursprungslandes. In einem solchen Schiedsverfahren ist Englisch die Verfahrenssprache.
14.2. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Fall vor einem örtlichen Gericht am Sitz des Käufers anhängig zu machen.

Version VI  29. Oktober 2002

Direktlinks:

Home

Papiersuche

Händlersuche

Newsletter-Registrierung

Kontaktdaten-änderung

Musterkorb:

Musterkorb leer.Warenkorb